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Elternzeit gestalten und erfolgreicher Wiedereinstieg

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Alles, was Sie über die Elternzeit wissen müssen

Teilzeitarbeit während der Elternzeit, Fort- und Weiterbildung oder Urlaubs- und Krankheitsvertretungen - wie auch immer Sie sich entscheiden, der Kontakt zu den Kolleginnen und Kollegen sowie der Führungskraft während der Abwesenheit ist wichtig.

In der Elternzeit

In der Phase Ihrer Elternzeit können folgende Maßnahmen unterstützend sein.

Sie können während Ihrer Abwesenheit den Kontakt zu Ihrer Arbeitsstelle aufrecht erhalten, falls dies Ihren persönlichen Präferenzen entspricht. Wir empfehlen, drei Monate vor Ihrem gewünschten Arbeitsantritt einen Gesprächstermin mit Ihrer Vorgesetzten oder Ihrem Vorgesetzten zu vereinbaren, um Ihre spezifischen Pläne für die Rückkehr zu besprechen. Diese individuelle Beratung kann Ihnen bei der Gestaltung Ihrer Rückkehr helfen.

Sollten Sie den Wunsch haben, vorzeitig aus der Elternzeit zurückzukehren oder in Teilzeit zu arbeiten, empfehlen wir Ihnen, einen entsprechenden Antrag bei Ihrer Führungskraft zu stellen. Bei dem Wunsch, in Teilzeit zu arbeiten, sollten Sie dies spätestens drei Monate vor Ihrem gewünschten Arbeitsbeginn beantragen.

Seit Juli 2015 besteht die Möglichkeit, Elterngeld Plus zu beantragen, was insbesondere vorteilhaft ist, wenn Sie in Teilzeit arbeiten möchten. Dies kann Ihnen finanzielle Unterstützung bieten, wenn Sie Ihre Arbeitszeit reduzieren. Bei weiteren Fragen oder Interesse stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.Unsere Empfehlungen sollen Ihnen helfen, Ihre Elternzeit individuell und bedürfnisorientiert zu gestalten. 

Bei weiteren Fragen oder Anliegen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung unter familie(at)charite.de

Wiedereinstieg nach Elternzeit

Die Zeit ist reif für den Wiedereinstieg in den Beruf? Beginnen Sie so rechtzeitig wie möglich mit der Planung, damit dieser Schritt auch möglichst erfolgreich gelingt.

Unterstützungsmöglichkeiten durch das Familienbüro der Charité

Wiedereinstieg aus der familienbedingten Abwesenheit

  • Vor dem Dienstantritt sollte die/der Beschäftigte beim Betriebsarzt vorstellig werden
  • Planung des künftigen Einsatzortes bzw. Einsatzmöglichkeiten
  • Besteht der Wunsch einer Umsetzung in einen anderen Bereich, sollte frühzeitig ein entsprechender Antrag gestellt werden

Freistellung vom Dienst bei Erkrankung des Kindes

  • Pflichtversicherte Arbeitnehmer erhalten bis zu 10 Tage Arbeitsbefreiung (die Fortzahlung der Vergütung wird von der Krankenkasse erstattet)
  • Privatversicherte Arbeitnehmer erhalten eine Freistellung von bis zu 4 Tagen unter Fortzahlung der Vergütung, wenn das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat

Mutterschutzgesetz

  • Das Mutterschutzgesetz gilt auch nach der Entbindung und sieht u.a. folgendes vor: Mütter, die wieder eine Beschäftigung aufnehmen, können während der Arbeitszeit Stillpausen in Anspruch nehmen (§ 7)
  • Weitere Informationen zum Mutterschutzgesetz (MuSchG) finden Sie unter Informationen/Downloads